Jugendschutz
1. Alkoholkonsum
- vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist generell verboten!
- vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Konsum von alkoholischen Getränken mit über 14 Volumsprozent Alkohol (auch Mixgetränke wie Cola-Rum, …) sowie der übermäßige Konsum anderer alkoholischer Getränke verboten!
2. Ausbleibezeiten
bis 14 Jahre | 14 – bis 16 Jahre | 16 – 18 Jahre | |
mit Aufsicht | erlaubt | erlaubt | erlaubt |
ohne Aufsicht | bis 22:00 Uhr | bis 24:00 Uhr | erlaubt |
Einlass ins Festgelände:
Unter 16 Jahre gibt es keinen Einlass!!
3. Aufsichtsperson
Wer kann Aufsichtsperson sein?
- Erziehungsberechtigte über 18 Jahre
- Erwachsene, denen die Aufsicht
> aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zukommt (Lehrer, …)
> vom Erziehungsberechtigen dauernd oder im Einzelfall anvertraut wurde (Familienangehörige, Betreuer in Jugendorganisationen, …)
> durch Gerichtsentscheidung oder im Rahmen der Jugendwohlfahrt übertragen wurde.
Voraussetzungen für Aufsichts-/Begleitperson:
Aufsichts-/Begleitpersonen müssen eine schriftliche Ermächtigung von den Eltern mitführen. Diese Ermächtigung hat folgendes zu umfassen:
- Erziehungsberechtigte über 18 Jahre
- Erwachsene, denen die Aufsicht